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Überwinterung AGB - Rosengut Langerwisch

Vertragsbedingungen für die Kübelpflanzenüberwinterung:

1. Jede Pflanze wird von uns mit einer Nummer gekennzeichnet, um Verwechslungen auszuschließen.

2. Sie bekommen von uns nach Eintreffen der Pflanzen einen Überwinterungsvertrag und eine Rechnung mit dem Preis für die Überwinterung zugeschickt, sowie eine Beurteilung auf dem der Zustand der Pflanze, eventueller Schädlings- oder Krankheitsbefall und der Zustand des Topfes vermerkt sind. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zu bezahlen. Sie können innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Mit Bezahlung der Rechnung gelten diese und die Beurteilung automatisch als akzeptiert. Bei Zahlungsverzug ist das Rosengut berechtigt eine Mahngebühr zu erheben. Diese beträgt pro Mahnstufe 10,- Euro, die zu dem fälligen Rechnungs­betrag addiert werden.

3. Zur Überwinterung angenommen werden: Agapanthus (Schmucklilie), Anisodonthea (Kapmalve), Agava (Agave), Cassia (Gewürzrinde), Callistemon (Zylinderputzer), Camelia (Kamelien), Cestrum (Hammerstrauch), Chamaerops (Zwergpalme), Citrus, Datura (Engelstrompete), Ficus carica (Feige), Fuchsia-Solitär, Laurus (Lorbeer), Nerium (Oleander), Olea (Olive), Plumbago (Bleiwurz), Phoenix canariensis (Dattelpalme), Punica granatum (Granatapfel), Rosmarinus, Rosa (Rosen), Solanum jasminoides (Jasmin), Solanum rantonetii (Enzianstrauch), Tracheolospermum (Sternjasmin), Trachycarpus fortunei (Hanfpalme) u.a.

angenommen auf eigenes Risiko: Abutilon (Schönmalve), Argyranthemum (Margeriten), Eucalyptus, Heliotrop (Vanilleblume), Lantana (Wandelröschen), Myrtus (Brautmyrte), Pelargonium-Solitär, Yucca (Palmlilie), Passionsblumen, Tibouchina (Samtveilchen)

nicht angenommen werden: wärmeliebende Pflanzen wie Dipladenien/Sundavillea, Hibiskus (Hibiskus) sowie andere ausgesprochene Zimmerpflanzen, Bonsai-Pflanzen, Hydro-Pflanzen, Baumschulpflanzen, Kakteen, Bougainvillea (Drillingsblume).

Pflanzen mit erkennbaren Schäden (z. B. bereits geschädigt durch Frost, Hitze, Wasser, Schädlinge) und Pflanzen die eine Topfgröße unter Ø 20 cm haben werden nicht von uns überwintert.

4. Die Pflanzen werden bedarfsgerecht gewässert und gedüngt. In regelmäßigen Abständen wird Pflanzenschutz durchgeführt, um keine Krankheiten und Schädlinge aufkommen zu lassen. Hierbei möchten wir darauf hinweisen, dass bereits vorhandene Schäden an den Pflanzen nicht rückgängig gemacht werden können. Auf Grund der immer größer werdenden Probleme mit Schädlingen und Krankheiten, behalten wir uns vor, stark befallene oder geschädigte Pflanzen von der Überwinterung auszuschließen.

5. Der Topf der Pflanzen muss für die Kultur der Pflanzen und den Transport geeignet sein. Er muss sich mit entsprechenden Hilfsmitteln wie Sackkarre und Hubwagen transportieren lassen, genügend Stabilität haben und am Boden einen ausreichend großen Wasserabzug haben.

6. Ihre Pflanzen befinden sich während der Wintermonate im Ruhezustand. Es ist nicht zu erwarten, dass eine vor der Überwinterung bestehende Zierwerteinschränkung während der winterlichen Ruhezeit ausgeglichen wird, da das Wachstum erst zum Ende des Überwinterungszeitraumes oder auch noch später einsetzt. Die Pflanzen werden in einem jahreszeitlich typischen Vegetationszustand ausgeliefert.

7. Bei Abgabe oder Abholung durch den Kunden selber, ist die Terminbuchung unter www.terminland.de/rosengut verpflichtend.

8. Die Auslieferung der Pflanzen im Frühjahr findet ab April statt. Die Pflanzen sind nach unserer Auslieferung durch den Kunden vor Spätfrösten zu schützen. Ihre Kübelpflanzen werden nach den Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes vor Krankheiten und Schädlingen geschützt. Aus diesem Grund sind vorhandene Früchte oder Pflanzenteile nicht zum Verzehr geeignet.

Auch bei Pflanzen gibt es Erkrankungen, die den Behörden angezeigt werden müssen. Bei diesen sogenannten Quarantäneschaderregern wird es zu behördlichen Anordnungen gegenüber dem Rosengut kommen, die vom Verbringungsverbot bis zur Vernichtungsanordnung aller entsprechender Wirtspflanzen (=Pflanzen, die gemäß EU-Verordnung befallen werden können) reichen. Das Rosengut haftet nicht für behördlich angeordnete phytosanitäre Maßnahmen, wird aber Sie aber bei ggf. vorhandenen Ansprüchen gegenüber der Behörde unterstützen.

9. Der Platzbedarf errechnet sich aus dem mittleren Kronendurchmesser der Einzelpflanze. Maßgeblich ist die vom Auftragnehmer ermittelte Fläche nach Anlieferung der Pflanzen. Die Mindestrechnungsfläche beträgt 0,5 m². Zusätzlich beauftragte Arbeiten wie Rückschnitt, Umtopfen und andere, werden nach Zeitaufwand zuzüglich Material berechnet.

10. Wir weisen darauf hin, dass generell die alten Töpfe zur Schonung der Pflanze beim Austopfen zerstört werden und eine Wiederverwendung oder Rückgabe nicht möglich ist. Wenn Sie das Umtopfen beauftragen möchten, erhalten Sie von uns ein gesondertes Auftragsformular mit Preisübersicht.

11. Gefäße können während der Überwinterung veralgen, verkalken oder verschmutzen. Eine Reinigung der Gefäße ist in den Überwinterungskosten nicht enthalten. Gefäße unterliegen einem Alterungsprozess, Kunststoffgefäße werden durch UV-Licht spröde, Tongefäße können durch Temperaturschwankungen Mikrorisse entwickeln. Bei beschädigten Gefäßen kann daher nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln Haftung übernommen werden. Ersetzt wird grundsätzlich nur der Zeitwert.

Die Überwinterung wird mit größter Sorgfalt und bestem Wissen ausgeführt. Eine Erfolgsgarantie kann jedoch nicht übernommen werden. Es entstehen dem Auftraggeber keine Kosten für die Überwinterung der Pflanze, wenn die Überwinterung misslingt und die Pflanze bei Annahme einen mindestens befriedigenden Zustand aufwies. Pflanzen unter Haftungsausschluss sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Ein Ersatz der Pflanze kann nicht gewährt werden.

12. Mit der Auftragserteilung, schriftlich oder per E-Mail, akzeptiert der Kunde vorliegende Geschäftsbedingungen.


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